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AG Göttingen zu Restschuldbefreiungs- und Stundungsfragen nach der InsO-Reform

AG Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015 – 74 IN 181/15:

  1. Die frühere Sperrfristrechtsprechung des BGH ist in ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren überholt.
  2. Die Vorwirkung von Versagungsgründen ist nicht bei der Zulässigkeitsprüfung eines Restschuldbefreiungsantrages gem. § 287a InsO zu berücksichtigen, sondern – wie bisher – nur bei der Entscheidung über den Stundungsantrag gem. § 4a InsO.
  3. Eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO erfordert eine konkret messbare Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung. Allein die Verbüßung einer Strafhaft genügt nicht, zumal die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht gelten und häufig Eigengeld pfändbar ist.
  4. Deliktische Forderungen stehen der Stundung der Verfahrenskosten nicht entgegen.
  5. Stundung gem. § 4c InsO ist zu bewilligen, wenn die Verfahrenskosten nicht durch eine Einmalzahlung gedeckt sind. (Leitsätze des Gerichts)

Quelle: www.rae-eckert.de

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Verfassungsbeschwerde gegen Anwendung des Anwaltsberufsrechts auf Insolvenzverwalter nicht zur Entscheidung angenommen

Zur Verfassungsbeschwerde eines auch als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters, mit der er sich gegen einen sogenannten belehrenden Hinweis durch eine Rechtsanwaltskammer wendet [dazu unsere Meldung vom 28.8.2015]: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2015, 1 BvR 2400/15:

„Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. (…) Es ging nicht darum, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter Berufspflichten einzuführen, sondern