Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.04.2015, Aktenzeichen: 2 Sa 1325/14, Leitsatz:
Der Arbeitgeber kann bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens grundsätzlich von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ausgehen, es sei denn, dass er konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben und damit an der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen hat (so auch LAG Hamm; Urteil vom 14.11.2012 – 2 Sa 474/12, juris).
Anmerkung RA Kai Henning