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Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid nur bei ausreichender Individualisierung des Anspruchs – II

In dem Urteil des AG Köln, Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen: 148 C 31/14, auf den wir vorhin hingewiesen haben („Filesharing-Schadensersatz verjährt in drei und nicht erst in zehn Jahren“) gibt es noch einen anderen Aspekt:

„Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Zustellung des Mahnbescheides am 27.8.2013 die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkte, kann dem nicht zugestimmt werden. Denn es fehlt die erforderliche Individualisierung im Mahnbescheidantrag

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AG Köln: Filesharing-Schadensersatz verjährt in drei und nicht erst in zehn Jahren

Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen: 148 C 31/14:

„Die Klägerin macht Schadens- und Aufwendungsersatz aufgrund einer Urheberrechtsverletzung geltend. (…)