In dem Urteil des AG Köln, Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen: 148 C 31/14, auf den wir vorhin hingewiesen haben („Filesharing-Schadensersatz verjährt in drei und nicht erst in zehn Jahren“) gibt es noch einen anderen Aspekt:
„Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Zustellung des Mahnbescheides am 27.8.2013 die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkte, kann dem nicht zugestimmt werden. Denn es fehlt die erforderliche Individualisierung im Mahnbescheidantrag