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BGH zur Insolvenzanfechtung bei Nutzung des Kontos der Ehefrau („uneigennütziger Treuhänder“)

Vor einer Woche wiesen wir auf die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 163/15 hin („Bundesverfassungsgericht zur Pfändung des Auszahlungsanspruchs von schuldnerischem Guthaben auf Konto der Ehefrau“). Nun gibt es eine weitere Entscheidung zur Konstellation, dass der Schuldner das Konto der Ehefrau, auch nur für kurze Zeit, nutzt. Das Urteil des BGH vom 10. September 2015 – IX ZR 215/13 ist Pflichtlektüre. Leitsätz des Gerichts:

Liegt die anfechtbare Rechtshandlung in der Überweisung eines Guthabens des Schuldners auf das Konto eines Dritten, wird die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch wieder rückgängig gemacht, dass der Dritte den Betrag planmäßig abhebt und dem Schuldner bar zur Verfügung stellt. InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO

Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an diesen zurückzahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 30 ff). § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO; § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1 BGB, § 989 InsO

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Nationale Armutskonferenz legt 2. Schattenbericht „10 Jahre Hartz IV“ vor.

„Zum zweiten Mal nach 2012 hat die Nationale Armutskonferenz (nak) einen Schattenbericht zur Armut in Deutschland vorgelegt. Er trägt den Titel „Zehn Jahre Hartz IV – zehn verlorene Jahre“. [hier als pdf] Vor der Berliner Bundespressekonferenz betonte nak-Sprecher Dr. Frank Johannes Hensel, Armut sei „kein unglücklicher Zufall“. Er forderte mehr politische Entschiedenheit bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in Deutschland. „Wir dürfen keine weiteren Jahre mehr verlieren!“