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BGH zu LG Stendal 25 T 131/14

Der BGH hat sich mit Beschluss vom 25.6.2015, IX ZB 60/14, mit der umstrittenden Entscheidung des LG Stendal, Beschluss vom 4.9.2014, Aktenzeichen: 25 T 131/14, befasst. (Dazu ../?s=25+T+131%2F14). Die Ausführungen des Landgerichts seien, so der BGH, „nicht entscheidungserheblich“. Vielmehr erweise sich die LG-Entscheidung im Ergebnis „aus anderen Gründen als richtig, denn der Schuldner hat in seinem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verheimlicht, dass er über einen Bargeldbetrag verfügte, der ausgereicht hätte, um die Verfahrenskosten zu bestreiten.“ (Unterstreichung Verf.).

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BGH zur Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 – IV ZR 223/15, dürfte eine Pflichtlektüre sein. Die Möglickeit der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschütze Versicherung wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Doch kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, denn:

„Zwar nehmen zahlreiche Stimmen in der Literatur an, Pfändungsschutz nach § 851c ZPO trete bereits ein, sobald dem Versicherer das Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 167 VVG zugegangen sei. (…)  Eine solche Vorverlagerung des Pfändungsschutzes entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung. (…)  Dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes sowie zum Schutz vor Missbrauch allein entscheidend, ob die Lebensversicherung die Voraussetzungen des § 851c ZPO zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfüllt, die Umwandlung also erfolgt ist.“ (Rn 14f)

Die gerichtliche Leitsätze:

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Änderungen im Unterhaltsrecht

„Die Bundesregierung plant Änderungen im Unterhaltsrecht. Ein Gesetzentwurf (18/5918) sieht vor, die rechtlichen Grundlagen in Hinblick auf den Mindestunterhalt, das vereinfachte Verfahren im Kinderunterhaltsgesetz und Regelungen im Auslandsunterhaltsgesetz zu überarbeiten.

Der Mindestunterhalt soll sich nach Willen der Bundesregierung nicht mehr am steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag orientieren, sondern an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder anknüpfen.

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Wohnkosten betragen mehr als ein Drittel des privaten Konsums

Pressemitteilung Nr. 333 vom 10.09.2015 des Statistischen Bundesamtes:
„Mit durchschnittlich 845 Euro im Monat gaben die privaten Haushalte in Deutschland im Jahr 2013 mehr als ein Drittel (35 %) ihrer Konsumbudgets für den Bereich Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung aus. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe mitteilt, war das der größte Anteil an den Konsumausgaben.

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SoVD-Präsident: „Alltag der Hartz-Bezieher wird falsch abgebildet“

„Der Sozialverband SoVD übt scharfe Kritik an der laut Medienberichten geplanten Anpassung der Hartz IV-Regelsätze. „Die angekündigte Erhöhung zeigt erneut, dass die Berechnungsmethode falsch ist. Denn sie bildet den Alltag der Betroffenen nicht lebensecht ab“, sagt SoVD-Präsident Adolf Bauer. Der Verbandspräsident fordert: „Es braucht eine transparente und bedarfsgerechte Regelsatzfindung. So hat es auch das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung in das Stammbuch geschrieben.“