Letzte Woche hatten wir hier auf das neue „Zahlungskontengesetz“ hingewiesen. Nun hat Harald Thomé dazu die Materialien veröffentlicht. Vielen Dank dafür!
Tag: 17. August 2015
BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 – IX ZR 199/14
- Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
- Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.
In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss 23.03.2015 – 3 U 901/14) erinnert das OLG Koblenz an BGH, 18.09.2007 – XI ZR 447/06.
Dort Rn 16: „Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass der Verzicht nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 2 BGB n.F. unwirksam ist.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – IX ZB 68/14 – Leitsatz des Gerichts: Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 162, 181). InsO §§ 4a, 207