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BGH zu Bonitätsbeurteilung als (hinzunehmende) Meinungsäußerung

BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10

  1. Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen
    handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB.
  2. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in
    den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich
    aus, wenn die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung
    auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.

Vorinstanzen: