BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10
- Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen
handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB. - Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in
den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich
aus, wenn die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung
auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.
Vorinstanzen: