In Ergänzung der gestrigen Meldung zu LG Stendal, Beschluss vom 4.9.2014, Aktenzeichen: 25 T 131/14, weisen wir auf eine Anmerkung von RiAG a.D. Guido Stephan in der NZI 9/2015 hin. Dort lehnt Stephan die Entscheidung (zu Recht) ab.
Tag: 17. Juli 2015
AG Göttingen, Beschluss vom 28.04.2015, 71 IN 33/15 EIN – Leitsätze des Gerichts:
- Ein Antrag auf Bewilligung von Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO ist nur zulässig, wenn auch der Restschuldbefreiungsantrag gem. § 287 a Abs. 2 InsO zulässig ist.
- Ist der Restschuldbefreiungsantrag unzulässig, ist dem Schuldner eine Frist zur Rücknahme des Antrages zu setzen.
- Erfolgt keine Antragsrücknahme, ist der Stundungsantrag zurückzuweisen. Damit ist das Verfahren erledigt. Einer Zurückweisung des Antrages auf Restschuldbefreiung und des Eröffnungsantrages mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO bedarf es nicht.
Am 2.10.2015 findet in Göttingen der Deutsche Privatinsolvenztag 2015 statt. Themen:
- (Lösbare) Probleme mit der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO
- Vorstellung der Ergebnisse der Stephan-Kommission hinsichtlich eines Formulars für den außergerichtlichen Einigungsversuch
- Rückblick – Aktuelle Probleme der Praxis
- Ausblick – Konzepte für zukünftige Veränderungen
Details siehe www.privatinsolvenztag.de