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ARD PlusMinus: „Fragwürdige Geldforderungen: Wie Insolvenzverwalter gesunde Firmen ruinieren“

In der Sendung „PlusMinus“ vom 08.07.2015 widmet sich die ARD auch der Insolvenzanfechtung. Wie der Titel der Webseite schon ahnen lässt, ist der Bericht ein wenig reißerisch geraten. Die BGH-Rechtsprechung zur Anfechtung ist dann doch differenzierter – siehe www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=bgh+insolvenzanfechtung.

Siehe auch „Geld zurück nach vielen Jahren: Warum ein Mann seinen Lohn rückzahlen muss“ in derselben Sendung. Beide Videos sind nach Senderangaben verfügbar bis 06.07.2016.

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Bundesgerichtshof zur Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO wegen Rundfunkbeiträgen

BGH,  Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14 – aus der PM des Gerichts: „Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.“ § 882c ZPO

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mal wieder: BGH zur Insolvenzanfechtung

In einem aktuellen Urteil befasst sich der Bundesgerichtshof mal wieder mit der Insolvenzanfechtung; BGH, Urteil vom 30. April 2015 – IX ZR 149/14 – Leitsatz des Gerichts:
Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste. InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286

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BDIU zum aktuellen „Zahlungsverhalten“ sowie zur Datenschutzgrundverordnung

Aus einer Pressemitteilung des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU): „Das Zahlungsverhalten in Deutschland hat sich auf hohem Niveau weiter verbessert. (…) Völlig gegensätzlich zum guten allgemeinen Zahlungsverhalten ist die Entwicklung bei öffentlichen Auftraggebern. (…) Deutliche Kritik äußern die Inkassounternehmen an den Plänen zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung. Sie soll noch dieses Jahr auf den Weg gebracht werden. Das könnte zur Folge haben, dass Gläubiger bei der Beauftragung von Inkassounternehmen nachweisen müssen, dass ihre Schuldner mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden sind. 83 Prozent der Inkassounternehmen glauben, dass dadurch die Durchsetzung von Forderungen erheblich erschwert wird.“

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VG Düsseldorf: Die während eines Insolvenzverfahrens entstehende Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2015, 20 K 4304/14 – Leitsatz des Gerichts: Die während eines Insolvenzverfahrens entstehende Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO.