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BGH zum Insolvenzplan

Der Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2015 – IX ZB 75/14 – einen längeren Beschluss zum Insolvenzplan gefasst. Die Leitsätze des Gerichts:

InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.

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Spiegel-Online „Kredite: So vermeiden Sie die Schuldenfalle“

Spiegel-Online letzten Samstag: „Kredite: So vermeiden Sie die Schuldenfalle, von Hermann-Josef Tenhagen“: „Schufa-Zahlen zeigen: Bildung als Schutzmaßnahme gegen Überschuldung Überschuldung ist nicht nur ein Arbeitslosen-Phänomen. Auch Vollzeitkräfte geraten in die Kreditkrise. Das beste Gegenmittel heißt Bildung – in doppelter Hinsicht.“

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BGH zu den Rechten des Insolvenzverwalters bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 – IX ZB 86/12: Wird die Nachtragsverteilung vorbehalten, ist der bisherige Insolvenzverwalter insoweit auch nach Aufhebung des Verfahrens befugt, für den Schuldner als Gläubiger in einem Restschuldbefreiungsverfahren einen Versagungsantrag zu stellen. InsO § 203 Abs. 1 Nr. 1, § 290 Abs. 1