„Die BRAK hat in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren*, das sich mittelbar gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO richtet, eine Stellungnahme abgegeben. Mit der Beschwerde wird die Zulassung einer Rechtsanwalts GmbH zur Insolvenzverwaltung angestrebt. Die BRAK ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Wenn selbst die höchstpersönliche und der Verschwiegenheit verpflichtete Dienstleistung der Rechtsberatung und -vertretung in Form der juristischen Person der GmbH zulässig sei, könne eine diese Dienstleistung erbringende Rechtsanwalts GmbH nicht vom Amt des (gewerblich geprägten) Insolvenzverwalters ausgeschlossen werden. – Stellungnahme der BRAK (19/2015, Mai 2015) “ – Quelle
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.02.2016