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BGH zur außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des Mieters

Aus der Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14:
„Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt und eine außerordentliche Kündigung auch auf Mietrückstände gestützt werden kann, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.

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LG Duisburg zur Erstattung von Inkassokosten

Landgericht Duisburg, Urteil vom 14.11.2014, Aktenzeichen: 7 S 45/14:

  1. Inkassokosten können als Verzugsschaden grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist, da insoweit voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragt werden muss (Anschluss an OLG Hamm NZBau 2006, 516).
  2. Zahlt der Schuldner allerdings nach Einschaltung des Inkassounternehmens, so können dessen Kosten unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens als Verzugsschaden verlangt werden.
  3. Um die Einziehung geschäftlicher Forderungen muss sich der Gläubiger in angemessener Form, etwa durch eine weitere Mahnung oder durch Androhung der Einschaltung eines Inkassobüros, erst selbst bemühen.
  4. Nachdem ein Gläubiger die von ihm zu erwartenden Eigenbemühungen zur Forderungsbeitreibung unternommen hat, ist er nicht gehalten, unter Schadensminderungsgesichtspunkten einen Mahnantrag zu stellen, anstatt vorgerichtlich ein Inkassounternehmen einzuschalten.
  5. Zur Frage, ob (nur) eine 0,3-Gebühr nach 2301 VV RVG („Schreiben einfacher Art“) abzurechnen ist, kommt es auf den Auftrag an und nicht darauf, wie sich die Tätigkeit des Anwalts nach außen hin darstellt.

Leitsätze von RA Matthias Butenob

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Kleine Anfrage: „Schulden beim Jobcenter: Darlehensvergabe in den Jobcentern“

Drucksache 21/768, Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (DIE LINKE) vom 15.06.15 – Betr.: Schulden beim Jobcenter: Darlehensvergabe in den Jobcentern

„Laut einem Bericht der „B.Z. Berlin“ vom 11. Juni 2015 waren 2014 6,7 Prozent der sogenannten Aufstocker, die zu ihrer Erwerbstätigkeit zusätzliches Arbeitslosengeld II beziehen, überschuldet. Rechnerisch hatte jeder von ihnen rund 38.000 Euro Schulden. Bei einem Viertel entstanden die Schulden erst im Zusammenhang mit einem prekären Arbeitsverhältnis. Rund die Hälfte der Verschuldeten ist erwerbslos und jeder fünfte stockt, trotz einer Vollzeittätigkeit, auf. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: “ – zur ganzen Anfrage.

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AG Hannover verneint Sperrfrist bei Rücknahmefiktion im Erstverfahren

Hier der Hinweis auf AG Hannover, Beschl. v. 28. 1. 2015 – 908 IK 1769/14 – 8. Siehe auch den Beitrag unter www.infodienst-schuldnerberatung.de (mit Anmerkung RA Henning, der auf BGH IX ZB 72/13) verweist.

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BGH zur Frage einer irrtümlichen Überweisung auf das Konto eines Insolvenzschuldners

Kommt nicht wirklich häufig vor, dennoch hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. März 2015 – IX ZR 164/14, Leitsätze des Gerichts: