BGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 – III ZR 260/14
Aus den Gründen: Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand – wie vorliegend – vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgebend