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BGH zum Streitwert einer Tabellenfeststellungsklage

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 – III ZR 260/14

Aus den Gründen: Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand – wie vorliegend – vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgebend

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 21.07.2015
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Veranstaltungsreihe „Hamburg! Gerechte Stadt“ : Hamburger Wohnungspolitik – Versprechen ohne Ende?

„In der Hamburger Wohnungsproblematik bewegt sich zu wenig. An welche politischen oder strukturellen Bedingungen liegt es, dass noch immer Menschen, die ein niedriges Einkommen haben, die obdachlos sind, die in öffentlicher Unterbringung oder in stationären Unterkünften leben, praktisch keine bezahlbare Wohnung bekommen? Mietkosten belasten Haushalte mit mittleren und niedrigen Einkommen sehr stark und sind Ursache für Armut und den Bezug von Leistungen des SGB II und SGB XII.