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BGH zum isolierten Restschuldbefreiungsantrag und den Hinweispflichten des Insolvenzgerichts

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16.4.2015, Aktenzeichen IX ZB 93/12. Daraus: „Grundsätzlich ergibt sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren bereits aus der gesetzlichen Regelung der § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 InsO, dass ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist. (…) Um dem Schuldner – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen, ist er umfassend auf die Erfordernisse zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, S. 183 f).“

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„Aufstocker“ über­proportional häufig über­schuldet

„Im Jahr 2014 waren 6,7 % der überschuldeten Personen, die eine Schuldnerberatung in Anspruch nahmen, sogenannte Aufstocker. Ihr Anteil war damit etwa doppelt so hoch wie ihr Anteil an der Gesamtheit der Erwerbstätigen (rund 3 % nach Ergebnissen des Mikrozensus sowie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung). Sie sind also überproportional häufig überschuldet. Dies sind erste Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2014, die das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich der Aktionswoche der Schuldnerberatung vom 15. bis 19. Juni veröffentlicht. 

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OLG Celle zur Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

OLG Celle 16. Zivilsenat, Beschluss vom 23.02.2015, 16 W 6/15 zu § 116 ZPO

  1. In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern mit einem Anteil von weniger als 4 % der angemeldeten und anerkannten Forderungen die Finanzierung des Prozesses des Insolvenzverwalters zumutbar sein.
  2. Einen festen Maßstab für die zu erwartende Verbesserung der Quote gibt es nicht (Anschluss an OLG München, Beschl. vom 05.04.2013, 5 U 1051/13). Maßgeblich ist ein Vergleich des vorzuschießenden Betrags und der möglichen Ergebnisverbesserung in absoluten Beträgen. Voraussetzung für eine Vorschusspflicht ist dabei, dass ein deutlicher Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten möglich ist.