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AG Göttingen zur „Berichtigung der Verfahrenskosten“ nach § 300 InsO

Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning:

„AG Göttingen Beschl. vom 29.4.2015, 71 IK 99/14:
Die Berichtigung der Verfahrenskosten gem. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. kann auch durch eine Stundung gem. §§ 4a ff. InsO erfolgen, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat.

[Ergänzung 15.7.2015: die Entscheidung wurde in der ZVI 2015, 268 veröffentlicht]

Anmerkungen:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.07.2015