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AG Hamburg berücksichtigt „zweifelsfrei vorliegende RSB-Versagungsgründe“ bei der Eingangsentscheidung nach § 287a InsO

Das AG Hamburg hat am 19.2.2015 einen bemerkenswerten Beschluss erlassen, 68c IK 3/15, Leitsätze des Gerichts:

  1. Bei der gerichtlichen Feststellung in der Eingangsentscheidung nach § 287a Abs. 1 n.F. InsO hat das Insolvenzgericht bereits ersichtliche, zweifelsfrei vorliegende Restschuldbefreiungsversagungsgründe – nach vorheriger Anhörung des Schuldners – zu berücksichtigen. Liegen solche bereits zweifelsfrei vor, ist eine Feststellung der Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung durch Beschluss abzulehnen.
  2. Unrichtige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen erfüllen den Tatbestand des Versagungsgrundes gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch dann, wenn sie „überwertig“ falsch sind und das Gericht (nur) infolgedessen ein Sachverständigengutachten einholt.

Anmerkung RA Matthias Butenob:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.12.2015
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Bündnis 90/Die Grünen legen Gesetzentwurf zur Reform der Scoring-Verfahren vor

Passend zur gestrigen Meldung der Forderung von Caren Lay: „Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will sogenannte Scoring-Verfahren verbraucherfreundlicher gestalten. Unter anderem sieht der Gesetzentwurf der Fraktion (18/4864) vor, mehr Transparenz für die Betroffenen herzustellen. Mit dem sogenannten Scoring wird von Auskunfteien, wie zum Beispiel der Schufa, oder anderen Unternehmen die Kreditwürdigkeit einer Person ermittelt.

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Insolvenzzahlen Februar 2015

Das Statistische Bundesamt meldet, dass es im Februar 1.633 Insolvenzanträge von Verbrauchern gab (- 13,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat) sowie 1.633 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen, die ein Regel- beziehungsweise ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen (- 0,7%). – siehe auch die Fachserie Insolvenzverfahren.
Die Zahlen für Hamburg finden sich beim Statistik-Amt Nord. – Anmerkung zu den Zahlen.

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BGH zu den Voraussetzungen für eine Betreuung im Bereich Vermögenssorge

BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 – XII ZB 324/14 – Leitsätze des Gerichts
„a) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe