Das AG Hamburg hat am 19.2.2015 einen bemerkenswerten Beschluss erlassen, 68c IK 3/15, Leitsätze des Gerichts:
- Bei der gerichtlichen Feststellung in der Eingangsentscheidung nach § 287a Abs. 1 n.F. InsO hat das Insolvenzgericht bereits ersichtliche, zweifelsfrei vorliegende Restschuldbefreiungsversagungsgründe – nach vorheriger Anhörung des Schuldners – zu berücksichtigen. Liegen solche bereits zweifelsfrei vor, ist eine Feststellung der Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung durch Beschluss abzulehnen.
- Unrichtige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen erfüllen den Tatbestand des Versagungsgrundes gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch dann, wenn sie „überwertig“ falsch sind und das Gericht (nur) infolgedessen ein Sachverständigengutachten einholt.
Anmerkung RA Matthias Butenob: