BGH, Beschluss vom 16. April 2015, IX ZR 6/14: „Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Tag: 8. Mai 2015
LG Fulda Urt. vom 6.2.15 -1 S 136/14: Die Durchführung außergerichtlicher Verhandlungen mit den Gläubigern ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Aufteilung der für den Schuldner erbrachten Dienstleistungen in einen kaufmännischen und einen rechtlichen Teil stellt eine Umgehung der Vorschriften des RDG dar.
Der Hinweis auf diese Entscheidung erfolgte im Newsletter von RA Kai Henning. Dort findet sich auch seine folgende Anmerkung zur Entscheidung:
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.06.2015