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Schuldner- und Insolvenzberatung der hamburger arbeit sucht Berater/in

Die Schuldner- und Insolvenzberatung der hamburger arbeit sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Berater/in in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Die Tätigkeit ist zunächst auf ein Jahr befristet. Eine Verlängerung ist möglich. Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag TV-AVH. Bewerbungsfrist: 30.4.2015 – die ganze Stellenausschreibung als pdf: hamburgerarbeitStellenausschreibung0415

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 07.05.2015
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Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn – Die Einschreibung an einer Hochschule steht der Verfügbarkeit nicht entgegen

„Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung – nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden. Dies entschied in einem am 30.03.2015 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. 

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Mobilfunkvertrag – erneute Entscheidung zum „Pfand“ für die SIM-Karte

„Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach Beendigung des Mobilfunkvertrags kein „Pfand“ in Rechnung stellen, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt. Der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts untersagte einem Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein (Büdelsdorf) in einem vor kürzlich veröffentlichten Urteil erneut das Erheben einer Pfandgebühr in Höhe von 9,97 Euro“ – Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.03.2015, Aktenzeichen 2 U 6/14Pressemitteilung des OLG – siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=sim+pfand

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Herbert Masslau: Zwangsverrentung im SGB II

„Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit dem Thema der Zwangsverrentung, welches zunehmend virulent wird, wie auch die hier behandelte Rechtsprechung 2013 bis 2015 belegt. Der Begriff der Zwangsverrentung ist dabei durchaus richtig gewählt, weshalb dieser Begriff auch nicht in Anführungszeichen gesetzt wird. Es geht dabei um den gesetzlich im SGB II fixierten Zwang entweder als „Hartz IV“ beziehende Person den vorzeitigen Rentenantrag selber zu stellen oder hinnehmen zu müssen, daß der SGB II-Leistungsträger diesen Antrag im Wege der Ersatzvornahme stellt.“ – zum Artikel von Herbert Masslau