Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2014, 6 AZR 869/13, eine weitere* Entscheidung zur Insolvenzanfechtung gefällt. Leitsätze des Gerichts:
„Erfolgt die Entgeltzahlung nicht über das Konto des späteren Insolvenzschuldners, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, sondern über das Konto einer dritten Person, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Eine derartige Befriedigung erfolgt nicht „in der Art“, in der sie geschuldet ist.“