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LG Essen zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen

Pflichtlektüre!: Landgericht Essen, 7 T 285/14, Beschluss vom 4.9.2014:

  1. Bildet der Schuldner mit Personen, denen er keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet, eine Bedarfsgemeinschaft, liegt eine „faktische Unterhaltspflicht“ vor.
  2. Diese Personen sind daher bei der Berechnung des dem Schuldner zu belassenen Existenzminimums nach § 850 f Abs. 1 lit a ZPO zu berücksichtigen.

Leitsätze von RA Matthias Butenob

Aus dem Beschluss: „Nach dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 lit a ZPO ist der notwendige Lebensunterhalt der „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ zu berücksichtigen. Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. (Anm.: Unterstreichung durch uns) Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.09.2015
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FAZ: „Hälfte der Sparkassen schafft Überziehungszins ab“

Hier der Hinweis auf eine Meldung der FAZ

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„Immer weniger arbeitsmarktpolitische Förderung für Hartz IV-Empfänger“

Hier einige Stimmen zum Thema:

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Bundesdatenschutzgesetz: Stärkung der Datenschutzaufsicht

Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde“ wurde gestern im Bundesgesetzbaltt veröffentlicht (2015,Nr. 7 vom 03.03.2015, Seite 162). Mehr dazu siehe „Stärkung der Datenschutzaufsicht“ (Meldung der Bundesregierung). Das Gesetz tritt am 1.1.2016 in Kraft.

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SG Mainz: Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

„Die 3. Kammer des SG Mainz hat in zwei Beschlüssen vom 12.12.2014 (Az. S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14) dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, „Hartz 4“) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist. Mit dieser Vorschrift werden die von den Jobcentern zu übernehmenden Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die „angemessenen“ Aufwendungen begrenzt.