Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning: „Auch Beiträge der privaten Krankenversicherung, die vor der Insolvenzeröffnung fällig sind, unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag. (amtlicher Leitsatz), Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschl. vom 30.12.2014 -16 W 168/14.
Anmerkungen