RA Kai Henning weist in seinem neuesten Newsletter auf FG Düsseldorf Urt. vom 28.8.14 -8 K 3677/13 E- hin. Sein Leitsatz und Anmerkung: „In einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Steuererklärung zu unterschreiben und einzureichen. Dies gilt auch, wenn die Steuererklärung aufgrund der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgegeben wird.
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016