Das Insolvenzgericht Hamburg hatte sich mit folgender Konstellation zu befassen: Ein Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er wohnt in einer Genossenschaftswohnung mit einem Nutzungsentgelt von 350 Euro/Monat. Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung ist nach der Satzung der Genossenschaft, dass er 24 Pflichtanteile in Höhe von jeweils 150 Euro (= insgesamt 3.600 Euro) hält. Der Insolvenzsachverständige teilte dem Gericht mit, dass nur 1.600 Euro durch Teilkündigung verwertet werden könnten. Das AG Hamburg stimmte dem nicht zu, weil die Genossenschaftsanteile vollständig dem Insolvenzbeschlag unterfallen würden.
Mit Beschluss vom 17. 11. 2014 – 68c IK 619/14 (rkr.) stellte das Amtsgericht zunächst fest, dass