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„Armut und seelische Gesundheit – neue Wege der Sozialpolitik“ mit Inge Hannemann

Die Universität Hamburg bietet im Rahmen des Allgemeinen Vorlesungswesens zahlreiche öffentliche Vorträge an. Der Besuch der Vorträge ist kostenlos. So auch am Dienstag, 13.01.2015, 18 Uhr: „Armut und seelische Gesundheit – neue Wege der Sozialpolitik“ mit Inge Hannemann (vgl. http://altonabloggt.com)

„Was ist kritikwürdig an der Art und Weise des Hartz IV-Systems. Sind Sanktionen zum Scheitern verurteilt? Wie sähe ein Leistungsbezug aus, das motiviert, gesund hält und Inklusion ermöglicht?

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016
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Arbeitsgericht Dortmund zur (Un-) Pfändbarkeit einer „Jahressonderzahlung“

Im Dezember-Insonewsletter weist RA Kai Henning auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.4.13  (8 Ca 228/13) hin, bei der es um die Pfändbarkeit einer „Jahressonderzahlung“ geht. Das Arbeitsgericht hat in diesem Fall die Pfändbarkeit mit Verweis auf § 850a Nr. 2 und Nr. 4 ZPO verneint. Aus der Entscheidung: „Ist die tarifliche Leistung auch als Jahressonderzahlung bezeichnet, so bedeutet allein diese Bezeichnung aber nicht, dass es sich nicht um die Zahlung einer Weihnachtsvergütung bzw. der Zahlung eines Urlaubsgeldes im Sinne des § 850 a Nr.2 und 4 ZPO handeln kann. Allein die Bezeichnung der zusätzlich zum laufenden Gehalt geleisteten Zahlung ist hier nicht maßgeblich.“

Anmerkung RA Henning: 

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AG Düsseldorf zur unterbliebenen Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen Feststellung einer Forderung als Delikt

Im Dezember-Insonewsletter weist RA Kai Henning auf einen Beschluss des AG Düsseldorf vom 01.07.14 (510 IK 125/06) hin:
„1. ist der Schuldner über sein Recht zum Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht belehrt worden, liegt ein „Ladungsmangel“ vor
2. der Schuldner kann den Widerspruch jederzeit erheben, ohne dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt