An sich ein alter Hut, dennoch zu Erinnerung: wird eine Forderung bestritten, darf der (vermeintliche) Gläubiger nicht mit einem Eintrag in die SCHUFA oder einer anderen Auskunftei drohen. Vgl. Urteil OLG Düsseldorf vom 9. Juli 2013, Az. I-20 U 102/12 / unsere Meldung vom 25.7.2013 und § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG.
Dies gilt auch, wenn in einer „letzten Mahnung“ mit dem SCHUFA-Eintrag gedroht und dabei die Meldungsvoraussetzungen abstrakt korrekt wiedergegeben werden.