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Online-Rechner, mit dem der Anspruch aus zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren berechnet werden kann

Das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) teilt mit: „Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 13. Mai 2014 (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) festgestellt, dass Banken in der Regel keine Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe von Verbraucherratenkrediten berechnen dürfen. Ist dies doch geschehen, haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung. Dabei wäre es zu einfach, allein die vor Jahren berechnete Bearbeitungsgebühr zurückzuverlangen. Wurde die Bearbeitungsgebühr kreditiert, haben Sie in der Vergangenheit auch zu hohe Kreditraten gezahlt, weil ein Teil der Rate der Rückführung der Bearbeitungsgebühr zuzüglich der darauf entfallenden Zinsen diente.

Verjährung beachten!
In zwei weiteren Urteilen vom 28. Oktober 2014 (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der Bundesgerichtshof über die Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung entschieden. Danach droht für alle Verträge, bei denen die Bearbeitungsgebühr im Jahr 2005 bis 2011 berechnet wurde, zum Ende des Jahres 2014 die Verjährung, für solche aus 2004 (und früher) kann die Verjährung bereits eingetreten sein. Das bedeutet, dass solche Ansprüche mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Ablauf dieser Frist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können. Daher ist in diesen Fällen Eile geboten.“ Quelle / weitere Infos und Link zum Online-Rechner

Siehe auch Möchte der BGH Verbrauchern nicht verlangten Kredit aufdrängen ? (iff-Meldung)

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OLG München: Online-Anbieter darf Kündigung per E-Mail nicht ausschließen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weist auf  OLG München vom 9.10.2014 (29 U 857/14) hin: www.vzbv.de/14109.htm

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Commerzbank führt Strafzinsen für Guthaben ein

„Die Commerzbank führt als erste deutsche Großbank negative Zinsen auf die Guthaben großer Unternehmenskunden ein. Das Geld auf dem Konto vermehrt sich dann nicht mehr, sondern wird weniger.“ – mehr auf tagesschau.de

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Landesarbeitsgericht weist Berufung von Inge Hannemann im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Beschäftigung zurück

Siehe die gestrige Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Hamburg sowie den Bericht des NDR „„Hartz-IV-Rebellin“ muss neue Stelle antreten„. Die Hauptsache wird am 15.12.2014 verhandelt werden – siehe die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Hamburg.