Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13) einige interessante Ausführungen zu seiner Sperrfristrechtsprechung gemacht. Demnach gilt in Alt-Fällen (= Insolvenzantrag vor dem 01.07.2014) eine 3-Jahres-Frist bei der Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 2 Satz 2 InsO. In Neu-Fällen nach der Inso-Reform deutet der BGH hingegen an, dass es keine Sperrfrist gibt! Im Detail:
Tag: 31. Oktober 2014
Morgen tritt auch der zweite Teil des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft. Insbesondere müssen Inkassounternehmen und Inkasso-Anwälte besondere Darlegungs- und Informationspflichten beachten: § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz und § 43d Bundesrechtsanwaltsordnung. Siehe auch den Beitrag von Dieter Zimmermann und unsere heutige Pressemitteilung (pdf).