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BGH zur privilegierten Pfändung der Unterhaltsvorschußkasse

BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – VII ZB 21/13, Leitsäzte des Gerichts:
„a) Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt.
b) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist insbesondere anzunehmen, wenn

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Wanderausstellung „Prekäres Leben, Prekäre Arbeit, Prekäre Zukunft“ vom 6. – 28.11.2014 in Hamburg

„Prekäre Arbeit hat viele Gesichter und kann jede/n treffen. Die Fotos des Fototeams ver.di Hessen zeigen Beispiele prekärer Arbeit und prekären Lebens und lassen Junge und Alte, Frauen und Männer, Gering- und Hochqualifizierte zu Wort kommen. Auch bei uns vor Ort gibt es zahlreiche Menschen, deren Leben und Arbeiten als prekär bezeichnet werden können. Sie können von ihrem Verdienst allein nicht leben und schauen mit großer Unsicherheit in die Zukunft.“
Haus der Kirche, Saal, Harburger Ring 20, 21073 Hamburg (donnerstags, 16:00 bis 19.00 Uhr, freitags, 16:00 bis 19:00 Uhr, sonnabends, 09:00 bis 13:00 Uhr), Veranstalter: KDA Nordkirche in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) Hamburg-Harburg – Details