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Caritas: „Bürgerschaftliches Engagement kein Ersatz für sozialstaatliche Leistungen“

„Bürgerschaftliches Engagement darf nicht auf seinen gesellschaftlichen Nutzen reduziert oder gar als Ersatz für notwendige sozialstaatliche Leistungen missverstanden werden“, stellt Caritas-Präsident Peter Neher klar.

Welche Voraussetzungen für bürgerschaftliches Engagement förderlich sind war eines der zentralen Themen der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes, die gestern Mittag in Fulda zu Ende ging. (…) Auch über die Bedeutung von Lebensmittelausgaben und Tafeln [Anmerkung: siehe www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=tafel] wurde diskutiert. Neher erinnerte an das Grundrecht, dass jeder hilfebedürftige Mensch Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hat. Dazu gehöre ohne jeden Zweifel eine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln. „Dass Lebensmittelausgaben und Tafeln eine Realität in unserem Land sind, macht deutlich, dass es Mängel in der Existenzsicherung gibt, die so nicht hingenommen werden dürfen“, kritisiert Neher.

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„Aktivierung – Kontrolle – Entmündigung: Was wird aus der Sozialen Arbeit?“

Veranstaltung am 6.11.2014, 18 Uhr, des „Hamburger Netzwerks SGB II – Menschen – Würde – Rechte“ im Centro Sociale mit Prof. Dr. Norbert Wohlfahrt, Ev. Hochschule Bochum:
Aktivierung – Kontrolle – Entmündigung: Was wird aus der Sozialen Arbeit?

„Durch die Arbeitsvorgaben der Kostenträger werden immer mehr Bereiche der Sozialen Arbeit gezwungen, sich den behördlichen Zielen von Aktivierung und Kontrolle der AdressatInnen anzupassen. Im Dienste sozialtechnologischer Steuerungsmodelle soll sich die Soziale Arbeit nicht
an den Interessen und Bedürfnissen der AdressatInnen orientieren, sondern an den Leitlinien staatlichen Verwaltungshandelns, wie es z.B. das Konzept des Förderns und Forderns darstellt.

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VG Köln Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide erfolglos

VG Köln 16.10.2014, 6 K 6618/13 und 6 K 7041/13:
„Der Rundfunkbeitrag, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird, ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Das hat im Anschluss an gleichlautende Entscheidungen anderer Gereichte heute das Verwaltungsgericht Köln in zwei Verfahren entschieden. Das Gericht wies die Klagen ab, die sich gegen den neuen Rundfunkbeitrag für private Haushalte richteten. Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde.