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AG SBV: „Vertretung im Insolvenzverfahren durch geeignete Stellen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor dem Insolvenzgericht“

Die AG SBV hat eine Information für die Praxis zum Thema „Vertretung im Insolvenzverfahren durch geeignete Stellen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor dem Insolvenzgericht“ herausgegeben. Quelle: Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein + Download des Papiers als PDF.

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Berechnungstabelle zur Erreichbarkeit der 3-Jahresverkürzung / 35%-Quote

Michael Weinhold, ISKA Nürnberg, stellt eine Berechnungstabelle zur Verfügung, mit der die Erreichbarkeit der 3-Jahresverkürzung / 35%-Quote (§ 300 I Nr. 2 InsO) in Abhängigkeit von Laufzeiten des gerichtlichen Verfahrens und von Zuflüssen in den Verfahrensabschnitten prognostisch errechnet werden kann. – Siehe die Meldung unter www.infodienst-schuldnerberatung.de. Bei dieser Gelegenheit auch unser Hinweis auf das Tool von Beratung und Betreuung Roder & Förter-Vondey

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„Experten gegen Bremse bei Dispozins“

Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz / Öffentliche Anhörung vom 24.09.2014 (hib/JBB): „Eine gesetzliche Deckelung der Zinssätze für Dispo- und Überziehungskredite wurde von den eingeladenen Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch mehrheitlich abgelehnt. Hauptgrund ist, dass der Dispokredit und der damit verbundene Zinssatz nach Aussage der Experten ein Kopplungsprodukt ist, dessen Kosten mit den Kosten anderer Produkte wie dem Girokonto verbunden sei und daher jede Bank unterschiedliche Preise habe.

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ver.di Mittelfranken: bundesweite Petition „Schluss mit dem Hartz-IV-Sonderrecht“

„Der Bezirkserwerbslosenausschuss des ver.di-Bezirks Mittelfranken startet eine bundesweite Petition, die das Ziel hat, systematische Diskriminierung von Leistungen der Grundsicherung für Erwerbstätige („Hartz IV“) zu beenden.“ (PM ver.di).
Der Link zur Bundestagspetition; der Text und Begründung als PDF-Datei sowie nachstehend:

„Der Deutsche Bundestag möge beschließen, alle Vorschriften im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ersatzlos zu streichen, welche besondere Einschränkungen der Rechte von Leistungsempfänger_innen für diesen Rechtskreis zum Inhalt haben.