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BGH: § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur die Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283c StGB und kann nicht auf weitere Straftatbestände ausgedehnt werden.

§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur die Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283c StGB und kann nicht auf weitere Straftatbestände ausgedehnt werden. – BGH Beschl. vom 26.6.14, IX ZB 80/13.
Anmerkung Newsletter RA Henning: „Auch in dieser Entscheidung wirkt die Sperrfristrechtsprechung des 9. Senats nach. Denn das Instanzgericht ist der Ansicht, es sei gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Versagungsgründe einer analogen Anwendung zugängig seien. Diese Ansicht, die weder der 9. Senat, noch die Kommentarliteratur vertritt,

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BGH: Ein Schuldnerantrag ist auch zulässig, wenn zuvor ein Gläubigerantrag mangels Masse abgewiesen wurde.

Ein Schuldnerantrag ist auch zulässig, wenn zuvor ein Gläubigerantrag mangels Masse abgewiesen wurde – BGH Beschl. vom, 17.7.14, IX ZB 86/13.
Anmerkung Newsletter RA Henning: „Der 9. Senat muss hier zum wiederholten Male die Auswüchse der eigenen Sperrfristrechtsprechung korrigieren.