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Kein genereller Anspruch von Sozialhilfeempfängern auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 55/14: Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat. 

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.08.2014