BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – IX ZB 93/13: „Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8).“
Eine erneut lesenswerte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Systematik der Feststellung von Forderungen (§§ 174 ff InsO) wird klarer. Interessant ist vor allem Rn. 19: