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BGH: vollstreckbarer Tabellenauszug möglich, wenn Schuldner nur dem Attribut „Delikt“ widerspricht

BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – IX ZB 93/13: „Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8).“

Eine erneut lesenswerte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Systematik der Feststellung von Forderungen (§§ 174 ff InsO) wird klarer. Interessant ist vor allem Rn. 19:

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VZ Hamburg: „Immobiliendarlehen: Viele Verbraucher widerrufen Verträge“

„Im Falle falscher Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehen können Kreditnehmer noch Jahre nach Kreditaufnahme den Vertrag widerrufen. Dadurch haben Verbraucher die Möglichkeit, teure Kredite ohne oder nur mit geringen Kosten vorzeitig abzulösen sowie alte Verträge in neue Darlehen zu günstigeren Konditionen umzuschulden. Viele Kreditnehmer nutzen ihr Widerrufsrecht bei Verhandlungen mit Sparkassen und Banken. Das zeigen die Rückmeldungen zahlreicher Verbraucher gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg, die in den vergangenen zehn Monaten mehrere Tausend Immobilienkreditverträge geprüft hat.“ – zur ganzen PM der VZ Hamburg

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Am Sonntag ist Wahl zum EU – Parlament

Nach Angaben der vzbv gehen ganze 80 Prozent der Verbrauchergesetze in Deutschland auf Initiative der EU zurück. Auch deshalb ist die Teilnahme an der Wahl wichtig. Siehe auch