BGH, Urteil vom 3. April 2014 – IX ZR 201/13: „Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.“
Eine sehr interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Zunächst, weil dort die Inkassozession gut in Abgrenzung zur Einziehungsermächtigung dargestellt wird (vgl. auch Arten des Inkasso). Des Weiteren sind die Ausführungen zur Insolvenzanfechtung erhellend, welches mit Blick auf die Streichung des § 313 Absatz 2 InsO („Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt.“ → auch im Verbraucherinsolvenzverfahren kann ab dem 1.7.2014 der Insolvenzverwalter anfechten) wichtig ist.
Tag: 14. Mai 2014
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 08.05.14 (Drucksache 20/11777): „Armes Hamburg – neue Mülleimer machen Entnahme von Pfandgut
unmöglich – Menschen, die unter der herrschenden sozialen Spaltung leiden, sind zur Aufbesserung oder teilweise sogar Sicherung ihres Lebensunterhaltes unter anderem darauf angewiesen, in den Müll entsorgtes Pfandgut aus Müllbehältern zu sammeln. Ich frage den Senat: (…)“ – weiterlesen in der Drucksache.
Der MIETERVEREIN ZU HAMBURG meldet: „Die SAGA/GWG hat am 08.05.2014 durch Rücknahme der Berufung in einem vom MIETERVEREIN ZU HAMBURG angestrengten Gerichtsverfahren anerkannt, dass die Kosten für die Anmietung der Rauchmelder im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung von ihren 130.000 Mieterhaushalten nicht zu zahlen sind. Dadurch wurden die Mieter in den letzten Jahren insgesamt mit sechsstelligen Geldbeträgen zu Unrecht belastet.
Der Senat hat auf die Kleine Anfrage zur „Energiearmut und Wasserabsperrungen in Hamburg“ geantwortet – siehe Drucksache 20/11560. Daraus:
„Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.“ Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 und Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13. Zur PM des Bundesgerichtshofs – siehe auch die PM des vzbv.