Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning: AG Dortmund Beschl. vom 6.3.14 –257 IK 195/11- n.v.: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind Erschwerniszulagen i.S.d. § 850 a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar. – Anmerkung RA Kai Henning:
Tag: 31. März 2014
BGH Beschl. vom 13.2.14, IX ZB 91/12 (Leitsatz aus Newsletter RA Kai Henning): Der Schuldner kann sich mit einem Antrag gem. § 765a ZPO dagegen zur Wehr setzen, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der auf seinem Konto eingegangene Arbeitslohn unter Berufung auf die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto vom Treuhänder komplett eingezogen wird. – Anmerkung RA Kai Henning:
„Das Bundesjustizministerium hat Verbände und interessierte Kreise um Stellungnahme zu einem jetzt vorliegenden Entwurf des Verbraucherinsolvenzformulars gebeten. Ich füge den Entwurf zu Ihrer Information bei. (Anmerkung: hier als pdf 2014-03-18_Geändertes Formular_ENTWURF.pdf). Die Stellungnahmen werden bis zum 11.April 2014 erbeten.“ – Quelle: aktueller Newsletter RA Kai Henning