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AG Dortmund verneint Pfändbarkeit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning: AG Dortmund Beschl. vom 6.3.14 –257 IK 195/11- n.v.: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind Erschwerniszulagen i.S.d. § 850 a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar. – Anmerkung RA Kai Henning:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.09.2016
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Bundesgerichtshof zum P-Konto im Insolvenzverfahren

BGH Beschl. vom 13.2.14, IX ZB 91/12 (Leitsatz aus Newsletter RA Kai Henning): Der Schuldner kann sich mit einem Antrag gem. § 765a ZPO dagegen zur Wehr setzen, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens  der auf seinem Konto eingegangene Arbeitslohn unter Berufung auf die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto vom Treuhänder komplett eingezogen wird. – Anmerkung RA Kai Henning:

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Entwurf eines neues Antragformulars auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens liegt vor

„Das Bundesjustizministerium hat Verbände und interessierte Kreise um Stellungnahme zu einem jetzt vorliegenden Entwurf des Verbraucherinsolvenzformulars gebeten. Ich füge den Entwurf zu Ihrer Information bei. (Anmerkung: hier als pdf 2014-03-18_Geändertes Formular_ENTWURF.pdf). Die Stellungnahmen werden bis zum 11.April 2014 erbeten.“ – Quelle: aktueller Newsletter RA Kai Henning