Aus einer gestrigen Meldung: Claudius Voigt (GGUA e.V.) hat für den Paritätischen Gesamtverband Hinweise für die Beratungspraxis zum Thema „Hartz IV für Unionsbürger_innen: Jetzt Anträge auf vorläufige Leistungen stellen!“ erarbeitet. In den Praxistipps wird zunächst ein kurzer Überblick zu den unumstrittenen und umstrittenen Ansprüchen auf SGB II-Leistungen für UnionsbürgerInnen gegeben.
Tag: 25. März 2014
Sozialgericht Magdeburg vom 11.03.2014 – S 21 AS 2801/09 – Ein Stromguthaben, welches durch eine einseitig erklärte Aufrechnung des Energieversorgers mit offenen Abschlägen aus der Vergangheit nicht zur Auszahlung an den Leistungsempfänger gelangt ist, stellt kein „bereites Mittel“ dar und mindert entgegen dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nicht die nach dem Monat der Gutschrift entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Leistungsempfängers. – Quellen: RA Loewy + Tacheles Rechtsprechungsticker KW 12/2014
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2014 – L 2 AS 276/14 B ER – rechtskräftig: Keine Übernahme von Mietschulden, wenn die aktuell bewohnte Wohnung nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs.1 SGB II ist.
„Immer mehr Jobcenter verlangen bei jedem Verlängerungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II die Vorlage der “lückenlosen Kontoauszüge“ der letzten drei Monate. Gefragt wofür diese Informationen benötigt werden, erhält man, wenn man denn überhaupt eine Antwort erhält, lediglich den Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008 wonach dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht zulässig sei.“ – Weiter unter http://www.gegen-hartz.de