www.abzocknews.de meldet: „Die B2B Technologies Chemnitz (vorher JW Handelssysteme, vorher Melango.de) des David Jähn teilt auf B2B-Urteile.de (eine Seite für sogenannte Trophäenurteile […]) mit, dass die Kanzlei Tank von RA Olaf Tank (langjähriger “Inkassoanwalt” bspw. der Gebrüder Schmidtlein) mit der gerichtlichen Durchsetzung von eigenen Forderungen beauftragt wurde.“ – zur ganzen Meldung
Tag: 20. Januar 2014
Vorherige Meldung zur BGH-Entscheidung („Insolvenzbekanntmachungen sind im Internet stets mit Vornamen zu veröffentlichen„) ist ein guter Anlass für einen Praxistipp: Es ist möglich, ein Insolvenzgericht in der Detailsuche voreinzustellen. Dies geht nach dem Muster
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl?Suchfunktion=detail&Bundesland=(eintragen!)&Gericht=(eintragen!)
Beispiel: https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl?Suchfunktion=detail&Bundesland=Hamburg&Gericht=Hamburg. Einmal erstellen und als Favorit / Lesezeichen speichern und fertig ist die schnellere Suche.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 229/11: „Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.“
Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: Bernd Eckhardt vom ALZ Nürnberg hat im neuesten sozialrecht justament 4/2013 (pdf) den Vorlagebeschluss des BSG an den EuGH (B 4 AS 9/13 R) kommentiert und bewertet. Gleichzeitig möchte ich auf eine wichtige Rundmail von der GGUA Flüchtlingshilfe hinweisen, nach der die Jobcenter SGB II –Leistungen statt versagen auch von Amtswegen vorläufig gewähren können. Das ist ein ganz interessanter Ansatzpunkt, die Infos gibt es hier: Info-Mail-Claudius-Voigt-19.01.2014.pdf
Über die Sanktionen im SGB wird gestritten. Zuletzt war die Petition von Inge Hannemann erfolgreich. Nun weist Harald Thomé in seinem gestrigen Newsletter auf eine Studie (pdf) zum Thema hin. Aus dem Newsletter: „Das NRW Arbeits- und Sozialministerium hat eine – meiner Meinung nach – sehr wichtige Untersuchung zu den Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen im Bereich des SGB II und SGB III in Auftrag gegeben. Damit werden die Wirkungen der Sanktionen untersucht. Das Kurzfazit lautet: Auf die Intensität der Arbeitssuche hat eine (Sanktion oder) Sperrzeit nach Angaben der Betroffenen keine Auswirkung, es führt mehr zur Verelendung, Isolierung und Verschulden.