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BGH zur Direktversicherung in der Verbraucherinsolvenz

BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – IX ZR 165/13: „Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden.“
Der BGH hat damit den Beschluss des OLG Hamm vom 5.7.2013 (20 U 260/12) bestätigt. Dieser ist auch in der aktuellen ZVI (2013/477) wiedergegeben.

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BGH zum Zeitpunkt eines Versagungsantrages nach § 296 Absatz 1 InsO

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 119/12: „Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausgeübt, sind die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder [gemeint: § 295 Abs. 2 InsO] regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts zu stellen.“

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„Kredit und Restschuldversicherung – ein seltsames Paar“

Hier der Hinweis auf einen Beitrag von Martin Langenbahn, zu finden im Infodienst-Schuldnerberatung. Er beschäftigt sich dort zunächst mit den Hintergründen der Verkuppelung von Kredit und RSV durch die Kreditwirtschaft. Dann analysiert er, wie dieses System wirtschaftlich funktioniert und versucht zuletzt, rechtliche Mittel zu finden, Schuldnern aus der Kostenspirale dieser Zwangsehe zwischen Kredit und Rsv herauszuhelfen.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 21.02.2018
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26. Verbraucherinsolvenzveranstaltung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV

Am 17. Januar 2014 findet in Hamburg die „26. Verbraucherinsolvenzveranstaltung“ der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein statt. Zum Programm als pdf.