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Betriebskostenguthaben und deren Anrechnung als Einkommen auf Leistungen nach SGB II

Urteil Bundessozialgericht vom 22.3.2012 (B 4 AS 139/11 R zu § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II alte Fassung, jetzt ähnlich als § 22 Absatz 3 SGB II:
Rn 19: „Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass [ein anderer] für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. (…) Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat.“

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Mieter helfen Mieter: Beratungstag am 17.12.2013

Im aktuellen Newsletter von Mieter helfen Mietern heisst es:  „MhM-Beratungstag am 17.12.2013: Da der neue Mietenspiegel voraussichtlich im November erscheinen wird und zum Jahresende erfahrungsgemäß verstärkt Nebenkostenabrechnungen bei Ihnen eintreffen, bietet MhM am Dienstag, den 17.12.2013 zwischen 10.00 und 17.00 Uhr Beratung zu den Themen Mieterhöhung und Betriebskosten non stop an. Kommen Sie einfach ohne Voranmeldung vorbei – unsere Juristinnen und Juristen sind für Sie da!“