BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – IX ZR 30/13:
„Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen.“
Bei dieser Gelegenheit die Erinnerung an BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 41/10, welches im aktuellen Urteil auch zitiert wird.
Tag: 29. Oktober 2013
Leser des forum-schuldnerberatung.de wissen es schon längst. Hier aber noch einmal der Hinweis: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (2013 I S. 3714). Ab sofort gilt unter anderem der neue Absatz 5 des § 4 EG-RDG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Demnach gilt: „Inkassokosten (…) für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.“ Das BMJ wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um Inkassokosten zu regeln – mehr im Bericht des forum-schuldnerberatung.de, siehe auch unsere letzte Meldung vom 30.09.2013 zum Thema.