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BGH: Nichtabführung des pfändbaren Betrages kann Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sein

BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – IX ZA 37/12: „Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen.“

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Inge Hannemann: Entscheidung vertagt

Wie berichtet, war gestern Gütetermin vor dem Hamburger Arbeitsgericht in Sachen Inge Hannemann ./. Jobcenter. Der NDR und die Süddeutsche Zeitung berichten, dass die Entscheidung dazu vertagt ist -> mehr auf der NDR-Seite und Süddeutsche Zeitung.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 23.01.2014