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BayLSG: Widerspruch gegen Aufrechnung hat aufschiebende Wirkung

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.06.2013 – L 7 AS 329/13 B ER:
„Eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ist gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II durch Verwaltungsakt zu erklären. Dieser Verwaltungsakt ist nicht gemäß § 39 SGB II sofort vollziehbar. … Ein Widerspruch oder eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der eine Aufrechnung verfügt, hätte gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. … In § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist festgelegt, dass eine Aufrechnung spätestens drei Jahre nach Bestandskraft der Aufrechnungsentscheidung endet. Mit dieser Regelungsdauer überschreitet sie einzelne Bewilligungszeiträume von i.d.R. sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) bei weitem. Ein Aufrechnungsverwaltungsakt bezieht sich also nicht nur auf die laufende Bewilligung. Soweit eine laufende Bewilligung die bereits festgelegte Aufrechnung als Rechnungsposten wiedergibt, handelt es sich lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne erneute sachliche Prüfung der Aufrechnung.“

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Thomé Newsletter 18.07.2013

Aus dem Thomé Newsletter 18.07.2013:
„1. Neue ALG II – Antragsformulare ab 1. Aug.
2. Vorlagebeschluss des SG Berlin vor das BVerfG zu den Hartz IV – Regelsätzen
4. BSG verpflichtet JC’s zur Übernahme der kompletten Kosten für die private Krankenversicherung“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 02.06.2014
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SZ: „Hohe Mieten drängen Familien in die Armut“

Aus der SZ: „Die hohen Mieten lassen das Armutsrisiko in vielen deutschen Städten steigen: Auch Familien, die kein Hartz IV beziehen, leben dadurch immer öfter in Armut – das zeigt eine Studie der Bertelsmann-Stiftung. Einkommensschwache Haushalte haben demnach in 60 von 100 der größten Städte der Bundesrepublik weniger Geld zur Verfügung als Familien, die die Grundsicherung vom Staat erhalten.“ – zur PM der Bertelsmann-Stiftung – vgl. auch Bericht in der MOPO