Kleiner Praxistipp zum Wochenende: nach § 11 des Hamburger Hundesteuergesetzes ist ein „Steuererlass aus Billigkeitsgründen“ möglich. Der dortige Absatz 2 verweist auf SGB II – bzw. SGB XII – Bezug. Dann „ist“ die Steuer zu erlassen. Allerdings nur, wenn „nicht mehr als ein Hund gehalten wird“. Mehr und Antragsvordrucke
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016