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Schon gewusst?: § 11 Hamburger HundesteuerG: Steuererlass aus Billigkeitsgründen

Kleiner Praxistipp zum Wochenende: nach § 11 des Hamburger Hundesteuergesetzes ist ein „Steuererlass aus Billigkeitsgründen“ möglich. Der dortige Absatz 2 verweist auf SGB II –  bzw. SGB XII – Bezug. Dann „ist“ die Steuer zu erlassen. Allerdings nur, wenn „nicht mehr als ein Hund gehalten wird“. Mehr und Antragsvordrucke

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016