Tacheles Rechtsprechungsticker KW 43/2012

u.a. 3.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2012,- L 14 AS 2105/12 B ER: Keine Übernahme von wiederholten Stromschulden, wenn der Hilfebedürftige seinen unangemessenen Stromverbrauch nicht im Auge hatte.
Anmerkung: Landessozialgericht Berlin- Brandenburg , Beschluss vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER: Gründe für einen unangemessenen Stromverbrauch sind in einem einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2123

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1. Schattenbericht der Nationalen Armutskonferenz (‘Die im Schatten sieht man nicht’)

“Er ist mit 24 Seiten überschaubar. Er ist für jedermann verständlich geschrieben. Er benennt die Missstände ohne Umschweife. Und vor allem: Er ist von den Betroffenen mitgeschrieben worden, statt nur von ihnen zu handeln. Die Rede ist vom 1. Schattenbericht der Nationalen Armutskonferenz, der in Zusammenarbeit mit der Berliner Straßenzeitung strassenfeger entstanden ist. ‘Die im Schatten sieht man nicht’ ist das Gegenstück zum 4. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung”
vgl. auch www.hinzundkunzt.de

Quelle: http://nationalearmutskonferenz.de/index.php/presse/pressemitteilungen/232-17102012-wir-begnuegen-uns-nicht-mit-einem-entwurf-wir-legen-gleich-die-endgueltige-version-vor

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NDR “Studie: Weniger Kleinkinder leben in Armut”

Quelle: http://www.ndr.de/regional/kinderarmut179.html

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Europäischer Gerichtshof: Gewinnmitteilung darf nichts kosten

Kein Euro und Cent für eine Briefmarke oder ein Telefonat: Wer einen Preis gewinnt, muss anschließend nicht dafür draufzahlen. Werbung mit Gewinnversprechen ist irreführend und verboten, wenn Umworbene in irgendeiner Form zur Kasse gebeten werden, um den Preis zu erhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Az. C-428/11). – Urteil

Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/europaeischer-gerichtshof–gewinnmitteilung-darf-nichts-kosten-2

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Bundessozialgericht zu Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung

“Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen Einkommen iS des § 11 SGB II dar. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. [jetzt § 22 Abs. 3 SGB II] mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Hieran hat sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nichts geändert. Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse.”
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2012; B 14 AS 188/11 R

Anmerkung:

Siehe auch unsere Meldung vom 17.12.2012

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.09.2015