Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012, Aktenzeichen 2 U 10/11:
Die Klausel, nach der ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Das Girokonto wird nur auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt wird, um sein Existenzminimum zu schützen. Dieser Schutz soll ihm jedoch nicht aufgezwungen werden. Entfällt das Verlangen des Kunden, gelten die bisherigen Regelungen über den Girokontovertrag weiter. OLG Schleswig
Tag: 10. August 2012
Von Dezember 2011 bis Juni 2012 wurde im Auftrag des Diakonischen Werkes Hamburg eine qualitative Untersuchung über Erfahrungen von Leistungsberechtigten in Jobcentern in Hamburg durchgeführt. In der Veranstaltung werden die Ergebnisse der Untersuchung von den beteiligten ForscherInnen vorgestellt.
Donnerstag, 30. August, 13 – 15 Uhr, Dorothee-Sölle-Haus, Anmeldung erbeten
Einladung als PFD
Quelle: http://www.diakonie-hamburg.de/fachreferat.ArbeitslosigkeitUndArmut/news.kd.1126000842.8/info.html
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Veranstaltung am Dienstag, 28. August 2012, 18.00 Uhr, Centro Sociale, Sternstraße 2 in Hamburg
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012, Aktenzeichen 2 U 10/11:
4. Die Klausel, nach der ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Das Girokonto wird nur auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt wird, um sein Existenzminimum zu schützen. Dieser Schutz soll ihm jedoch nicht aufgezwungen werden. Entfällt das Verlangen des Kunden, gelten die bisherigen Regelungen über den Girokontovertrag weiter.
Quelle: http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201213extragebueren.html
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Wir haben hier küzlich eine Synopse zum Regierungsentwurf der InsO-Reform eingestellt, die allerdings nur auf die Insolvenzordnung selbst beschränkt und auch dort nicht ganz vollständig war. Eine vollständige Synpse gibt es nun aber auf der Seite der ZVI zum Download; erstellt von Ulrich Jäger (Seghorn Inkasso).
Quelle: http://zvi-online.de/pdf/zvi/Regierungsentwurf-12.7.2012-Synopse.pdf
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BGH, Urteil vom 25. Juli 2012, IV ZR 201/10: “Der Senat hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.”
vgl. auch die Seite der in der Sache klagenden Verbraucherzentrale Hamburg.
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