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BGH zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben zwischen Insolvenzeröffnung und Schlußtermin

“Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden.” BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, IX ZB 260/10

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=af7347ff834246ad3821143fe41af5f4&nr=58942&pos=0&anz=1

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AG Hamburg: Erstreckung der “Sperrfrist-Rechtsprechung” des BGH auf die Rücknahmefiktion

AG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2011, 68c IK 891/1: “Der BGH hat nunmehr die Konstellation der Rücknahme des RSB-Antrags im Vorverfahren zur Vermeidung einer Entscheidung über einen Versagungsantrag entschieden und auch hier eine 3-jährige Sperrfrist angenommen (BGH v. 12.5.2011 – IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127; s. auch LG Hamburg v. 25.2.2011, ZInsO 2011, 886). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Rücknahme und fingierte Rücknahme eines neuen Restschuldbefreiungsantrags in einem Folgeverfahren (Pape, FS Ganter, S. 315, 330; Pape/Pape, InsbürO 2010, 162, 164).”

Quelle: http://www.f-sb.de/inso/insorechtsprechung/antrag/sperrfrist_ruecknahmefiktion.htm

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Tagung am 28.3.2012 in Düsseldorf: “Kalt erwischt – Energiearmut” (pdf)

“Gemeinsam mit Expertinnen und Experten von Energieversorgern, Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen wollen wir auf der Tagung innovative Ansätze zur Vermeidung von Energiesperren diskutieren.”
Veranstalter: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quelle: http://www.f-sb.de/download/tagung_energiearmut_2012.pdf

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Rechtsänderungen SGB III/SGB II in 2012

Durch das “Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt / Instrumentereform” vom 20. Dezember 2011 sind eine Reihe von SGB III/SGB II – Änderungen erfolgt. Einige SGB III – Änderungen sind seit Jahresbeginn wirksam, die meisten erfolgen ab 1. April 2012. Hier gibt es jetzt einige Arbeitsversionen.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2012/Rechtsaenderungen_SGB.aspx

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