TKG-Änderungsgesetz vom Bundestag beschlossen: kein Entgeld für Warteschleife

Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 27. Oktober den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (17/5707) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie geänderten Fassung (17/7521) verabschiedet. Unter anderem sieht das Gesetz vor, dass Anbieter künftig keine Entgelte mehr für die Zeit verlangen dürfen, die ihre Kunden in der Warteschleife verbringen.
vzbv begrüßt Verabschiedung des TKG-Änderungsgesetzes

Quelle: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/36282471_kw43_angenommen_abgelehnt/index.html

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MhM-Aktuell Oktober 2011

Quelle: http://www.mhm-hamburg.de/data/newsletter/newsletter.php?IDD=1225552423

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Bundesagentur für Arbeit weist auf Fehler beim Versand von Mahnschreiben hin

“Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verarbeitet monatlich mehr als 18 Millionen Zahlungsvorgänge. Hierbei entstehen bei Zahlungsrückständen ca. 250.000 Mahnungen monatlich. Leider kommt es zur Zeit in erhöhtem Maße zu Mahnschreiben, die auch in unbegründeten Fällen versandt werden.
Hintergrund dafür ist, dass die BA ihre Buchhaltung in diesem Jahr auf eine neue Software umgestellt hat. Die vorhergehenden Systeme waren veraltet. Daher wurde eine Umstellung unumgänglich. Durch die neue Software müssen die Kunden bei Rückzahlungen von Forderungen an die Jobcenter oder Arbeitsagenturen nun einen anderen Verwendungszweck angeben, was trotz schriftlicher Hinweise zu Fehlern führt.”

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_27044/zentraler-Content/Pressemeldungen/2011/Presse-11-062.html

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FG Münster: Kein Kindergeld bei nicht berufszielbezogenem Praktikum

Finanzgericht Münster, 11 K 4118/09 Kg, Urteil vom 01.06.2011

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2011/11_K_4118_09_Kgurteil20110601.html

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Rede BM Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger beim Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2011 vom 28. Oktober 2011

“Der Gesetzentwurf ist kein Persilschein fürs Schuldenmachen. Aber gelingt es dem Schuldner, neben den Kosten des Verfahrens eine Mindestbefriedigungsquote von 25 Prozent zu erreichen, soll sich die Restschuldbefreiungsphase halbieren. … Sicherlich werden 25 Prozent +/- X manche Schuldner nicht stemmen können. Um auch diesen Schuldnern einen Anreiz zu geben, wird der Gesetzentwurf einen auf fünf Jahre verkürzten Weg zur Restschuldbefreiung für Schuldner vorsehen, die zumindest die Verfahrenskosten tragen. …
Nach unserer Kenntnis wird rund die Hälfte aller Privatinsolvenzen durch persönliche Schicksalsschläge ausgelöst. …
Versagungsanträge können künftig jederzeit schriftlich gestellt werden. … Werden Versagensgründe erst nach dem Schlusstermin bekannt, soll ein Antrag innerhalb einer Überlegungsfrist von sechs Monaten nach Kenntnis vom Versagungsgrund gestellt werden können. …
Drittens sollen die Versagungsgründe auf Straftatbestände ausgedehnt werden, durch die die wirtschaftlichen Interessen oder das Vermögen eines späteren Insolvenzgläubigers beeinträchtigt werden. …
Um dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Rechnung zu tragen und die Verteilungsgerechtigkeit im Insolvenzverfahren zu erhöhen, wollen wir deshalb eine Abschaffung des Lohnabtretungsprivilegs vorsehen. …
Effizienter erscheint es, wenn das Insolvenzgericht künftig schon eingangs – also mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens – erstmals über den Restschuldbefreiungsantrag entscheidet. …
Der Schuldner kann anstelle des Nachweises über das Scheitern des Schuldenbereinigungsversuchs einen Nachweis erbringen, dass die Einigung offensichtlich aussichtslos war. …
Genossenschaftliches Geschäftsguthaben kann nicht in toto insolvenzfest sein. Kündigungsschutz wird nur gewährt, wenn die Höhe des genossenschaftlichen Geschäftsguthabens in etwa der Höhe einer normalen Mietkaution entspricht.”

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Reden/DE/2011/20111101_Deutscher_Insolvenzverwalterkongress_2011.html?nn=1477162

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Hamburger Mietenspiegel 2011 erschienen

siehe dazu auch PM MhM “Der Mietenwahnsinn geht weiter!”(doc) mit Verweis auf Mietenspiegel-Hotline unter Tel. 431 39 488

Quelle: http://mietspiegel-online.hamburg.de/index.phtml

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