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Was sich 2011 für ALG II-Bezieher ändert

obiger Link von gegen-hartz.de
siehe auch Darstellung Arbeitsagentur

Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-was-sich-2011-fuer-alg-ii-bezieher-aendert-2763.php

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016

Änderung zum 01.01.2011

• obiger Link: BM Arbeit und Soziales
www.bundesregierung.de

Quelle: http://www.bmas.de/portal/50178/2010__12__21__neues__2011.html

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Psychosoziale Wirksamkeit von Schuldnerberatung

Masterthesis von Kristin Arnemann, Master of Social Work (EFH Darmstadt): “Psychosoziale Wirksamkeit von Schuldnerberatung aus der Sicht der Ratsuchenden am Beispiel einer hessichen Schuldnerberatungsstelle”

Quelle: http://www.bag-sb.de/index.php?id=115&no_cache=1&tx_inhalt_pi1[pointer]=0&tx_inhalt_pi1[mode]=1&tx_inhalt_pi1[showUid]=857

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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 01/2011

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1968

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Keine Extra-Gebühren für P-Konten – erste gerichtliche Entscheidungen

iff: “Die Landgerichte Bamberg (Beschlüsse vom 19.10.2010, 1 O 445/10 und 1 O 472/10), Halle (Urteil vom 20.12.2010, 5 O 1759/10) und Leipzig (Beschluss vom 02.12.2010, 08 O 3529/10) haben in einer Reihe von nicht rechtskräftigen Entscheidungen, die dem iff vorliegen, gesonderte Kontoführungsgebühren für P-Konten für unzulässig erklärt. Die Verfahren wurden von einem nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbraucherschutzverband auf der Grundlage des Unterlassungsklagegesetzes angestrengt.”
siehe auch Zum Umgang mit überhöhten Kontoführungsgebühren für das P-Konto (Infodienst-Schuldnerberatung)

Quelle: http://news.iff-hh.de/index.php?id=1976&viewid=46522

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wichtige BGH-Entscheidungen zu deliktischen Forderungen im Insolvenzverfahren

aus dem aktuellen Newsletter von www.rahenning.de:
“Mit vier Paukenschlägen hat der BGH die offenen Fragen zur deliktischen Forderung entschieden:
– Der Feststellungsanspruch verjährt nicht (Urt. vom 2.12.2010 – IX ZR 247/09-),
– Zinsen und Kosten werden ebenfalls nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (wie zuvor),
– die Kosten eines Strafverfahrens werden aber von der Restschuldbefreiung erfasst (Urt. vom 16.11.2010 – VI ZR 17/10-),
– eine unterbliebene aber anfechtbare Zahlung kann keinen Schaden im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verursachen (Urt. vom 2.12.2010 – IX ZR 247/09-),
– der Schuldner ist nur verpflichtet nach § 184 Abs. 2 InsO vorzugehen, wenn ein deliktischer Titel über den Anspruchsgrund vorliegt (Urt. vom 2.12.2010 – IX ZR 41/10-)
– und der Streit darüber, ob eine Forderung aus unerlaubter Handlung vorliegt, gehört immer vor die Zivilgerichte (Beschl. vom 2.12.2010 – IX ZB 271/09-).”

Quelle: http://www.rahenning.de/cms/front_content.php?idcat=30

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