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Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift

WICHTIG!: Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei heute verkündeten Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen beigelegt.
Urteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 236/07 und Urteil vom 20. Juli 2010, IX ZR 37/09
“Dazu trägt auch wesentlich bei, dass der IX. Zivilsenat nunmehr entschieden hat, der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen dürfe nicht mehr schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen, er müsse vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten.”

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=52715&pos=0&anz=152

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