www.kostenlose-urteile.de weist auf Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 05.11.2007, Aktenzeichen: 21 C 1668/07 hin.
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BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, VIII ZR 129/09 und Urteil vom 13. Juli 2010, VIII ZR 291/09:
Der Sonnabend ist nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen. Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zählt der Samstag also nicht mit.
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